Warnowschule Rostock e. V. - Helsinkier Straße 20 - 18107 Rostock kontakt@fv-warnowschule-rostock.de

Satzung des Vereins


§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Warnowschule Rostock e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Rostock an der Warnowschule Rostock mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Hansestadt Rostock einzutragen.

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§ 2 – Zielsetzung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben:

    a) Durch Geld- und Sachspenden ermöglicht der Verein die Ergänzung, Beschaffung und Unterhaltung von Lehr- und Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus.

    b) Durch Unterstützung des Schullebens und bei Schulveranstaltungen, wie z. B. Festen, Feiern, Klassenfahrten, Projekten, Workshops usw.

    c) Zuschüsse für die Beteiligung an Schulveranstaltungen können für Kinder aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien ermöglicht werden.
  1. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 – Einkünfte und Vereinsvermögen

  1. Um die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu erreichen, nutzt der Verein:
    – Mitgliederbeiträge
    – Spenden (freiwillige Zuwendungen der Mitglieder, Firmen, Sponsoren u. a.)
    – Sachleistungen
    – Dienstleistungen
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Dennoch entstehende Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 – Mitglieder

  1. Als Mitglieder können dem Verein angehören:
    a) jede natürliche Person vom vollendeten 18. Lebensjahr an,
    b) jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts,
    c) sowie Vereine, die für die Ziele des Vereins eintreten wollen und bereit sind den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrags. 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (bis zum 30. September des Kalenderjahres).
  1. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung zuwiderhandelt. Ein weiterer Grund ist die versäumte Pflicht der Beitragszahlung. Das Mitglied kann gegen die Entscheidungen des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

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§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

a) selbst zu wählen und gewählt zu werden,
b) die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
c) die Satzung einzuhalten,
d) die Beiträge gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu entrichten.

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§ 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

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§ 7 – Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

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§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand je nach Bedarf – mindestens einmal jährlich – einberufen oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich (hauptsächlich per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Ihr obliegen:
    a. Annahme und Änderung der Satzung
    b. Festsetzung der Beiträge
    c. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Berichtes des Rechnungsprüfers
    d. Wahl des Vorstandes
    e. Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter (für die Amtsdauer des Vorstands)
    f. Entlastung des Vorstandes
    g. Auflösung des Vereins
  1. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
  1. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  1. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

    Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzsystem statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

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§ 9 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden des Vorstandes
    b. dem Stellvertreter
    c. dem Schatzmeister
    d. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
  1. Die Amtszeit des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die in Ziffer 1 benannten Mitglieder.
    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand gibt sich seine eigene Geschäftsordnung und regelt im Innenverhältnis die Geschäftsführung des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand beschließt:
    a. über die Richtlinien der Vereinsarbeit
    b. über die Finanzplanung
    c. Projektplanung

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§ 10 – Rechnungsprüfer

  1. Zur Prüfung der Rechnungsführung des Vereins sind jährlich von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
  1. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit gleicht der des gewählten Vorstands.
  1. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, vor jeder 1. ordentlichen Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen. Sie sind berechtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen und verpflichtet, darüber dem Vorstand zu berichten.

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§ 11 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung

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§ 12 – Sonderkündigungsrecht

Bedingt durch die Umstrukturierung des Fördervereins wird ein Sonderkündigungsrecht für das Kalenderjahr 2021 eingeräumt. Der § 12 verliert seine Gültigkeit am 31.12.2021.

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Unterschriften

gez. Martin Möck (Vorsitzender) und gez. Ulrike Fritz (Stellvertretende Vorsitzende)

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PDF-Download

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